Anzeigeverfahren
Allgemeine Informationen
Für die Abfallbehandlung sieht das Abfallwirtschaftsgesetz grundsätzlich eine Genehmigungspflicht vor. Die nachstehenden Maßnahmen sind der Behörde lediglich anzuzeigen, sofern nicht der Tatbestand der Genehmigungspflicht gegeben ist:
- eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
- die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
- sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;
- eine Unterbrechung des Betriebs;
- der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
- die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
- sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 Abfallwirtschaftsgesetz mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;
- sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
Fristen
Anzeigen zu
- Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik,
- Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten,
- sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen ODER
- sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 Abfallwirtschaftsgesetz mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;
sind der Behörde drei Monate vor der Durchführung anzuzeigen. Die Behörde hat innerhalb von drei Monaten einen Kenntnisnahmebescheid zu erlassen. Erst nach Rechtskraft dieses Bescheides darf mit der angezeigten Maßnahme begonnen werden.
Bei den anderen angezeigten Maßnahmen kann die Umsetzung bereits mit dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde beginnen.
Zuständige Stelle
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage gelegen ist, für
- öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und
- Sammelstellen für Problemstoffe.
In allen anderen Fällen die Landeshauptfrau von Niederösterreich.
Kosten
Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen.
Zusätzliche Informationen
Entscheidungen können beim Landesverwaltungsgericht NÖ als Beschwerdeinstanz angefochten werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 37, 51, und 54 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
- §§ 77, 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
- Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV)
- Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV)
- Gebührengesetz 1957 (GebG)
- Fachspezifischer Leitfaden Bodenaushubdeponie (pdf, 0.3 MB)
- Fachspezifischer Leitfaden Vereinfachte Bodenaushubdeponie (pdf, 0.3 MB)
- Fachspezifischer Leitfaden Zulässige Verwertung (pdf, 0.3 MB)
- Fachspezifischer Leitfaden Bautechnik (pdf, 0.3 MB)
- Fachspezifischer Leitfaden Grundwasserhydrologie (pdf, 0.5 MB)
- Fachspezifischer Leitfaden Lärmschutz (pdf, 0.7 MB)
- Fachspezifischer Leitfaden Luftreinhaltung (pdf, 0.3 MB)
- Fachspezifischer Leitfaden Maschinenbautechnik (pdf, 0.7 MB)
- Fachspezifischer Leitfaden Naturschutz (pdf, 0.4 MB)
- Elektrotechnischer Leitfaden Allgemeine elektrische Niederspannungsanlagen (pdf, 119 kb)
- Elektrotechnischer Leitfaden Blitzschutz (pdf, 120 kb)
- Elektrotechnischer Leitfaden Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (pdf, 125 kb)
- Elektrotechnischer Leitfaden Objekte und Tätigkeiten im Bereich von elektrischen Freileitungen (pdf, 120 kb)
- Elektrotechnischer Leitfaden Photovoltaikanlagen (pdf, 120 kb)
- Elektrotechnischer Leitfaden Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (pdf, 119 kb)
- Elektrotechnischer Leitfaden Stromerzeugungsaggregate (pdf, 120 kb)
- Elektrotechnischer Leitfaden Trafostationen (pdf, 120 kb)
- Elektrotechnischer Leitfaden Energiespeicheranlagen (pdf, 419 kb)
weiterführende Links
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten
E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
Fax: 02742/9005-13625