Anzeigeverfahren

Allgemeine Informationen 

Für die Abfallbehandlung sieht das Abfallwirtschaftsgesetz grundsätzlich eine Genehmigungspflicht vor. Die nachstehenden Maßnahmen sind der Behörde lediglich anzuzeigen, sofern nicht der Tatbestand der Genehmigungspflicht gegeben ist:

  • eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
  • die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
  • sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;
  • eine Unterbrechung des Betriebs;
  • der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
  • die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
  • sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 Abfallwirtschaftsgesetz mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;
  • sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

Fristen 

Anzeigen zu

  • Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik,
  • Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten,
  • sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen ODER
  • sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 Abfallwirtschaftsgesetz mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;

sind der Behörde drei Monate vor der Durchführung anzuzeigen. Die Behörde hat innerhalb von drei Monaten einen Kenntnisnahmebescheid zu erlassen. Erst nach Rechtskraft dieses Bescheides darf mit der angezeigten Maßnahme begonnen werden.

Bei den anderen angezeigten Maßnahmen kann die Umsetzung bereits mit dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde beginnen. 

Zuständige Stelle 

Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage gelegen ist, für

  • öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und
  • Sammelstellen für Problemstoffe.

In allen anderen Fällen die Landeshauptfrau von Niederösterreich. 

Kosten 

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen.

Zusätzliche Informationen

Entscheidungen können beim Landesverwaltungsgericht NÖ als Beschwerdeinstanz angefochten werden. 

Rechtsgrundlagen 

  • §§ 37, 51, und 54 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 
  • §§ 77, 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
  • Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV)
  • Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV)
  • Gebührengesetz 1957 (GebG)
weiterführende Links

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten
E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
Fax: 02742/9005-13625
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