Ordentliches Genehmigungsverfahren

Allgemeine Informationen 

Für die Abfallbehandlung sieht das Abfallwirtschaftsgesetz grundsätzlich eine Genehmigungspflicht vor. Diese erfasst die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen.

Die Abfallbehandlung umfasst jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und beinhaltet auch die dafür erforderlichen Vorbereitungshandlungen, wie zB. die Sammlung oder Lagerung.

Unter einer Behandlungsanlage sind ortsfeste und mobile Einrichtungen zu verstehen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.

Das Abfallwirtschaftsgesetz sieht ein konzentriertes Genehmigungsverfahren vor. Das bedeutet, dass über Genehmigungen, die nach anderen, bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften für das geplante Vorhaben erforderlich sind, ebenfalls entschieden wird.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Genehmigung einer ortsfesten Behandlungsanlage muss bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Das ordentliche Verfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

  • Antragstellung 
  • Ermittlungsverfahren - Vorbegutachtung durch die Amtssachverständigen, eventuell Auftrag zur Nachreichung weiterer Unterlagen, mündliche Verhandlung 
  • Bescheiderlassung - allenfalls unter Erteilung von Auflagen

Hinweis:

Können die Genehmigungsvoraussetzungen auch durch behördliche Auflagen nicht erreicht werden, wird das Genehmigungsansuchen abgewiesen.

Erforderliche Unterlagen 

Antrag (1-fach) und Inhaltsverzeichnis (4-fach) mit folgenden Unterlagen (4-fach):

  1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
  2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;
  3. die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;
  4. die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
  5. die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;
  6. eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, der Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;
  7. für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;
  8. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
  9. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept);
  10. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;
  11. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten.

Hinweis:

Aufgrund der mit anzuwendenden weiteren Bestimmungen können auch weitere Unterlagen erforderlich sein.

Fristen 

Grundsätzlich muss vor Errichtung und Betrieb der Anlage (Baubeginn) ein rechtskräftiger Bescheid vorliegen. Die zuständige Behörde hat nach Antragseinbringung sechs Monate Zeit, um über das Ansuchen zu entscheiden.

Zuständige Stelle 

Landeshauptfrau von Niederösterreich 

Kosten 

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen.

Zusätzliche Informationen

Entscheidungen zur Anlagengenehmigung können beim Landesverwaltungsgericht NÖ als Beschwerdeinstanz angefochten werden. 

Rechtsgrundlagen 

  • §§ 2, 37-42 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 
  • §§ 77, 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
  • Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV)
  • Landes-Kommissionsgebühren-VO 
  • Gebührengesetz 1957 (GebG)
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