Grundsätzliches zu Änderungen am Fahrzeug

Grundsätzliche Informationen zu Änderungen an Fahrzeugen, Zuständigkeit und erforderliche Unterlagen

Genehmigung von Änderungen an Fahrzeugen

Als Zulassungsbesitzer sind Sie verpflichtet, jede Änderung am Fahrzeug, die von der genehmigten Type abweicht oder die Verkehrs-und Betriebssicherheit beeinflussen kann, eintragen zu lassen.
Die Eintragung der Änderungen muss durch einen Sachverständigen der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten im Fahrzeugdokument (Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder Bestätigung für die Zulassung) vorgenommen werden.
Welche Änderungen eingetragen werden müssen, regelt der Änderungserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.

Die Änderungsliste gemäß § 22a KDV 1967 finden Sie unter Downloads am Ende dieser Seite.

Beispiele für eintragungspflichtige Änderungen: 

  • andere Felgen und Reifen als im Fahrzeugdokument angegeben
  • Motoränderungen (höhere Leistung,...)
  • Fahrgestelländerungen (Tieferlegung, Spurverbreiterung,...)
  • Karosserieanbauteile (Spoiler, Rundumverkleidung,...)

Änderungen, die von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, können Sie der nachstehenden Liste gemäß § 22a KDV 1967 entnehmen.

Hinweis: Durch Änderungen dürfen die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht herabgesetzt werden.


Zuständigkeit

Eintragungspflichtige Änderungen sind prinzipiell der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann des Wohnsitzbundeslandes anzuzeigen.

In begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn

1. sich das Fahrzeug nachweislich vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde, oder

2. der Zulassungsbesitzer

a) nachweislich in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder

b) in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist.


Gutachten

Bei allen Änderungen wie zum Beispiel Anbau zusätzlicher Rad/Reifen-Kombinationen, der Anbringung von Spoilern oder von Fahrwerksänderungen werden in der Regel beim Kauf der Produkte Gutachten beigestellt, die eine Grundvoraussetzung für die Eintragung darstellen.

Folgende Punkte sind bei den Gutachten besonders zu beachten:  

  • Da der überwiegende Teil derartiger Produkte von deutschen Firmen stammt, sind die mitgelieferten Gutachten meist auf die nationalen deutschen Bestimmungen abgestimmt und berücksichtigen oftmals nicht EG-rechtliche Vorschriften, die in Österreich zur Anwendung kommen.
    Erkennbar ist dies meist einfach am Verweis auf die nur in Deutschland geltende StVZO (nicht zu verwechseln mit der österreichischen StVO).
  • In den Gutachten finden sich nahezu immer Bedingungen, welche einzuhalten sind und somit im Zuge der Eintragung vom Sachverständigen überprüft werden.
    Es ist daher vorteilhaft, diesen Bedingungen bereits beim Kauf bzw. vor der Vorführung des Fahrzeuges bei der Behörde besondere Beachtung zu schenken. So können Sie Probleme bei der Genehmigung vermeiden.
  • Bei zwei Änderungen, welche aufeinander Einfluss haben, sind die Einzelgutachten vorzulegen. Treten bei der Überprüfung des Fahrzeuges bzw. der Gutachten Bedenken der Unbedenklichkeit der gemeinsamen Änderungen auf, hat der Sachverständige die Möglichkeit, ein weiteres Gutachten zu verlangen.

    Beispiel: Gleichzeitige Änderungen am Fahrwerk (Federn) und den Rädern (Leichtmetallfelgen). Diese beiden Änderungen haben technisch aufeinander Einfluss. Findet sich nun im Gutachten des Fahrwerks der Hinweis, dass sich das Fahrzeug ansonsten im Serienzustand befinden muss, ist ein zusätzliches Gutachten beizubringen, welches auf beide vorgenommenen Änderungen eingeht und diesbezügliche Aussagen trifft.
    Wird im Gutachten des Fahrwerks nicht explizit erwähnt, dass auch andere Leichtmetallfelgen verwendet werden dürfen, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass sich das Gutachten nur auf ein Fahrzeug bezieht, welches sich ansonsten im Serienzustand befindet.

So kommen Sie zu Ihrer Genehmigung

  • Termin bei einer unserer Prüfstellen vereinbaren
  • Mit Unterlagen und Fahrzeug zum Termin erscheinen (siehe unten, „Erforderliche Unterlagen“)
  • Haben sich Daten geändert, welche auch in der Zulassungsbescheinigung zu finden sind, bekommen Sie an unseren Prüfstellen eine neue Zulassungsbescheinigung. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, ist eine neue Zulassungsbescheinigung bei einer Zulassungsstelle zu lösen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung auch das Fahrzeugdokument im Original
  • eventuell Bestätigung über den sach- und fachgerechten Umbau
  • eventuell Unbedenklichkeitsbestätigung des Fahrzeugherstellers
  • eventuell Gutachten eines Ziviltechnikers oder einer staatlich autorisierten Prüfstelle 

Immer wieder wird das originale Fahrzeugdokument vergessen und es besteht damit die Gefahr, dass nicht nur das Fahrzeugdokument nachgebracht werden muss, sondern auch eine vermeidbare, neuerliche Fahrzeugvorführung notwendig wird. Sollte ihr Fahrzeugdokument bei einer Leasingbank hinterlegt sein, besorgen Sie sich dieses rechtzeitig.


Vorführung des Fahrzeuges durch einen Vertreter

Für die Antragsstellung einer Fahrzeuggenehmigung oder Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug durch einen Vertreter ist eine Vollmachtserklärung des Zulassungsbesitzers erforderlich.


FAQs (häufig gestellte Fragen)

Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten Email: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030
Letzte Änderung dieser Seite: 16.12.2020
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