Aufenthaltstitel im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptfrau - VEREINFACHTER ÜBERBLICK

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (§ 58) und „Mobile ICT“ (§ 58a) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Für einen Aufenthalt von weniger als sechs Monaten im Bundesgebiet kann ein Visum bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland beantragt werden (in Österreich sind hierfür die Landespolizeidirektionen zuständig).

Anträge auf Aufenthaltstitel müssen persönlich gestellt werden. Dies ist bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatland oder im Falle eines rechtmäßigen visumfreien Aufenthaltes in Österreich bei uns möglich (anderes gilt bei Rot-Weiß-Rot – Karten für Schlüsselkräfte, dazu unten unter Punkt 2.). Die Eingabegebühr in Höhe von € 120,00 sowie die Personalisierungsgebühr iHv € 20,00 sowie eine Vergebührung von ausländischen Dokumenten (Höhe je nach Dokument) wird sofort bei Einbringung des Antrages fällig und wird unabhängig vom Ausgang des Verfahrens eingehoben.

 

1) Zusammenführung mit einem bereits aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Rot-Weiß-Rot Karte plus):

Besitzt die zusammenführende Person die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EWR-Landes, wenden Sie sich bitte an die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) Ihres Wohnsitzes. 

Als Familienangehörige, welche mit diesem Aufenthaltstitel nachziehen können, gelten nur Ehegatten bzw. eingetragene Partner und minderjährige Kinder. Eine Familienzusammenführung mit Großeltern, erwachsener Kinder mit ihren Eltern etc. ist nicht möglich.
 
Sofern die zusammenführende Person nicht Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte oder Blaue Karte EU ist oder war, unterliegen diese Anträge der Quotenpflicht! Das heißt, dass nur eine bestimmte Anzahl dieser Aufenthaltstitel pro Jahr und pro Bundesland erteilt werden darf. Im Jahr 2024 waren dies für Niederösterreich 300 Plätze. Für das Jahr 2025 ist diese Anzahl noch nicht bekannt. Aktuell stehen bereits mehr als 500 Personen auf der Warteliste, es muss daher mit langer Wartezeit (derzeit mindestens 2 Jahre) gerechnet werden, bis der Antrag einen Quotenplatz erhält. Erst dann ist eine Bearbeitung möglich.

Weitere Informationen zu diesem Aufenthaltstitel finden Sie unter Rot-Weiß-Rot – Karte plus und Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ Familienzusammenführung, Informationen zu den Erteilungsvoraussetzungen finden unter Familienzusammenführung.

2) Qualifizierte Beschäftigung (Rot-Weiß-Rot Karte bzw. Blaue Karte - EU):

Ein Antrag auf Rot-Weiß-Rot Karte kann auch durch den künftigen Arbeitgeber schriftlich bei uns eingebracht werden. Bei gleichzeitiger Antragstellung ist dies auch für Familienangehörige möglich. 

Familienangehörige können eine Rot-Weiß-Rot Karte plus beantragen. Es besteht in diesem Fall keine Quotenpflicht, alle weiteren Voraussetzungen gelten wie unter 1.

Nicht jeder Job berechtigt zu einer Rot-Weiß-Rot Karte. Insbesondere wird bei Fachkräften in Mangelberufen eine der geplanten Beschäftigung entsprechende Berufsausbildung vorausgesetzt.

Weiterführende Informationen und erforderliche Unterlagen finden Sie unter Dauerhafte Zuwanderung und dem Dokument Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ (Schlüsselkräfte unselbständige Erwerbstätigkeit).
Für eine Beratung steht die Austrian Business Agency (Aufenthalt und Beschäftigung) zur Verfügung.

3) Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit „Privatiers“

Mit diesem Aufenthaltstitel ist keine Beschäftigung in Österreich möglich. Auch Arbeiten im Homeoffice für eine ausländische Firma ist nicht erlaubt. Der Aufenthaltstitel unterliegt der Quotenpflicht. Im Jahr 2024 standen in NÖ 30 Plätze zur Verfügung. Es gibt keine Warteliste, sondern die Zuteilung der Plätze erfolgt nach Reihenfolge des Einlangens der Anträge zu Beginn jedes Kalenderjahres. Anträge für 2026 können ab 2.1.2026 gestellt werden. 

Weiterführende Informationen finden Sie unter Sonstige Niederlassungsformen und Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit.

Ihre Kontaktstelle des Landes Amt der NÖ Landesregierung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Polizeiangelegenheiten
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.ivw1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 13252
Fax: 02742/9005 - 13650   
Letzte Änderung dieser Seite: 9.5.2025
© 2025 Amt der NÖ Landesregierung