Umweltrecht allgemein
Allgemeines
Das österreichische Abfallwirtschaftsrecht ist ein Produkt von internationalen Einflüssen, wobei man zwischen völker- und unionsrechtlichen Vorgaben unterscheiden muss. Auch die verfassungsrechtlichen Grundlagen sind zu beachten, denn einfache Gesetze wie das AWG 2002 oder Verordnungen dürfen diesen Vorgaben nicht widersprechen.
Völkerrechtliche Grundlagen
Völkerrechtliche Verträge, Übereinkommen, Protokolle und dergleichen richten sich an die Vertragsstaaten, die diese Verträge in nationales Recht umzusetzen haben. Besonders erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist die Aarhus-Konvention, die der Öffentlichkeit Informationsansprüche gewährt, umfangreiche Stellungnahmerechte einräumt und den Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung ermöglicht.
Unionsrechtliche Grundlagen
Die EU unternahm bereits früh Bestrebungen zur Regulierung des Abfallaufkommens – das erste Aktionsprogramm für den Umweltschutz aus dem Jahr 1973, formulierte bereits die Grundzüge für ein europäisches Abfallrecht, mit einer Tendenz zu einer umfassenden Abfallwirtschaft. Derzeit legt das 8. Umweltaktionsprogramm den strategischen Rahmen für die europäische Umwelt- und Abfallpolitik bis zum Jahr 2030 fest (rechtliche Grundlage Art 192 Abs 3 AEUV). Aktionsprogramme bilden einen Maßstab, an dem sich die Umweltpolitik der EU und die ihrer Mitgliedstaaten in der Öffentlichkeit messen lassen muss.
Im Bereich der Abfallwirtschaft muss man auf Unionsebene zwischen primär- (zB Art 191 AEUV, Art 11 AEUV, Art 37 GRC) und sekundärrechtlichen Vorgaben unterscheiden (Richtlinien und Verordnungen).
- Das Fundament des Abfallwirtschaftsrechts der EU bildet die Abfallrahmen-RL
- Abfallverbringungs-VO
- Einwegplastik-RL
- Deponie-RL
- Umweltverträglichkeitsprüfungs-RL
- Industrieemissions-RL
- Energieeffizienz-RL
- Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL und Umweltinformations-RL (Umsetzung der Aarhus-Konvention)
Die unionsrechtlich vorgezeichneten Begriffe sind autonom und unionsweit einheitlich richtlinienkonform auszulegen – gem Art 267 AEUV kommt dem EuGH das letztinstanzliche Auslegungsmonopol in Bezug auf das Unionsrecht zu.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Gem Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG besteht für
- Gefährliche Abfälle eine Bundeszuständigkeit
- nicht gefährliche Abfälle eine Bedarfskompetenz des Bundes
Das Abfallaufkommen begründet an sich schon eine gewisse Gefährlichkeit - gefährlicher Abfall ist aber nur dann anzunehmen, wenn sich diese Grundgefährlichkeit erhöht.
Hausmüll = Gradmesser: die Regelung jener Abfälle, welche qualitativ und quantitativ über Hausmüll hinausgehen, fällt ausdrücklich dem Bund zu.
Mit der Erlassung des AWG 2002 hat der Bund die Bedarfskompetenz hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle in großem Umfang in Anspruch genommen – den Landesgesetzgebern verbleibt im Rahmen des Art 15 B-VG nur mehr ein sehr eingeschränkter Regelungsbereich: kommunale Abfallwirtschaft, Abfallverbände, Abfallgebühren, bestimmte Aspekte der abfallwirtschaftlichen Planung.
Tätigkeitsbereich der Gemeinden
Im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs agiert die Gemeinde frei von Weisungen staatlicher Behörden in „kommunaler Autonomie“. Der eigene Wirkungsbereich umfasst allerdings nur jene Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen und geeignet sind, durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (Art 118 Abs 2 B-VG). Von großer Bedeutung ist die den Gemeinden vom Landesgesetzgeber übertragene Verpflichtung, die in ihrem Gebiet anfallenden, den landesgesetzlichen Vorschriften unterliegenden Abfälle nach einem differenzierten Schema zu erfassen à öffentliche Müllabfuhr.
Art 118 Abs 6 B-VG ermöglicht es den Gemeinden, Missständen, die durch das Abfallaufkommen verursacht wurden, durch die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen entgegenzutreten.
Quelle: Abfallwirtschaftsrecht, Berl/Forster, S 5-20
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