Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken - § 82 StVO 1960
Bewilligung für die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken gemäß § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 82 StVO 1960)
Für die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, ist eine Bewilligung nach § 82 StVO 1960 erforderlich.
verkehrsfremde Zwecke sind zB:
- gewerbliche Tätigkeiten (wie zB Obstverkauf)
- Werbung
- Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen
- Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln
- Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen auf einem Gehsteig (Schanigarten)
- Aufstellung von Verkaufshütten (wie zB Zeitungs- und Würstelstände) oder von Warenautomaten
Die folgenden Tätigkeiten sind nicht bewilligungspflichtig:
- gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze
- das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind
Bauarbeiten auf oder neben einer Straße mit öffentlichem Verkehr sind nicht nach § 82 StVO 1960, sondern nach § 90 StVO 1960 bewilligungspflichtig.
Zusätzlich zu dieser straßenbehördlichen Bewilligung können auch weitere Bewilligungen erforderlich sein (wie zB nach der NÖ Bauordnung 2014, dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, etc).
Für die Besorgung, Aufstellung und Entfernung der notwendigen Verkehrszeichen ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber selbst verantwortlich.
Hinweis:
Für notwendige Angaben (z.B. Straßenbezeichnung, Straßenkilometer) können Sie sich an die jeweilige Straßenmeisterei, Gemeinde, Polizeiinspektion oder an die Bezirkshauptmannschaft bzw. den Magistrat wenden. Der Straßenkilometer kann auf Landesstraßen an den Kilometertafeln abgelesen werden (blaue oder weiße kleine Tafeln am Straßenrand).
Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs darf durch die verkehrsfremde Straßenbenützung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
- es darf keine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung zu erwarten sein.
- Die Bewilligung ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen.
- Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
Grundsätzlich sind neben den im Formular vorgesehenen Angaben keine ergänzenden Unterlagen erforderlich.
Es können dem Ansuchen jedoch Pläne, Beschreibungen und weitere Beilagen angeschlossen werden.
Antrag:
- € 14,30 Bundesgebühr
- Beilage: € 3,90 pro Bogen
Bewilligungsbescheid:
- Landesverwaltungsabgabe
Hinweise:
Die Höhe der Landesverwaltungsabgaben richtet sich nach der Art und nach der Dauer der verkehrsfremden Benützung.
Sollte im Ermittlungsverfahren ein Lokalaugenschein bzw. eine Verhandlung stattfinden, so fallen dafür auch entsprechende Kommissionsgebühren an.
Die Gebühren sind nach Erhalt der Bewilligung zu entrichten.
- Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht (RU6) (wenn sich die Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer oder auf zwei oder mehrere Bezirke innerhalb eines Bundeslandes erstreckt)
- Bezirkshauptmannschaften
- Magistrate
- Gemeinden
Der Antrag auf Bewilligung für die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verkehrsfremden Zwecken ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Der Antrag hat die folgenden Angaben zu enthalten:
- Name, Adresse, Telefonnummer sowie - wenn vorhanden - E-Mail-Adresse des Antragstellers
- die von der verkehrsfremden Benützung betroffenen Straßen(abschnitte)
- Beginn und Ende der verkehrsfremden Benützung
- genaue Beschreibung der Art und des Ablaufes der verkehrsfremden Benützung
- genaue Beschreibung der zu erwartenden Verkehrsbehinderungen
Die zuständige Behörde hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren zu führen.
In diesem Ermittlungsverfahren sind der Straßenerhalter und die Gemeinde anzuhören. Sollten von diesem Vorhaben auch gesetzliche Interessensvertretungen (insbesondere Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer und Bezirksbauernkammer, etc.) oder öffentliche Verkehrsunternehmen betroffen sein, so sind auch diese anzuhören.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der straßenbehördlichen Bewilligung vor, so hat die Behörde einen entsprechenden Bewilligungsbescheid zu erlassen.
Achtung:
Die straßenbehördliche Bewilligung ersetzt nicht eine allenfalls erforderliche Zustimmung des Straßenerhalters (Bund, Land, Gemeinde, Magistrat) bzw. der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers.