Gestaltungsbeirat, Architektur-/ Planungsauswahlverfahren und städtebauliches Auswahlverfahren
Bauvorhaben haben zur Voraussetzung, dass eine Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat erfolgte, ein Architektur- und Planungsauswahlverfahren oder ein städtebauliches Auswahlverfahren durchgeführt worden ist.
Für Ansuchen um Förderung für den Wohnungsbau gilt:
- Bauvorhaben bis 36 Wohneinheiten haben zur Voraussetzung, dass sie durch den Gestaltungsbeirat beurteilt wurden.
- Bauvorhaben ab 37 Wohneinheiten haben zur Voraussetzung, dass vor Einreichung ein Architektur- und Planungsauswahlverfahren durchgeführt wurde.
Von der Verpflichtung der Ausschreibung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens sind Ansuchen ausgenommen, für die ein städtebauliches Auswahlverfahren durchgeführt worden ist. Nach dem städtebaulichen Auswahlverfahren ist ein Gestaltungsbeirat durchzuführen.
Detailliertere Informationen sowohl zur Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat, betreffend die Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens sowie eines städtebaulichen Auswahlverfahrens erhalten Sie im Leitfaden zum Gestaltungsbeirat.
Der Gestaltungsbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
- 1 Vertreter der jeweiligen Gemeinde
- 1 Vertreter des Bauträgers
- 1 Fachgutachter als Vorsitzender aus dem Gutachterkreis der Vorsitzenden nach Wahl des Landes
- 1 Fachgutachter aus dem Gutachterkreis nach Wahl des Bauträgers
- 1 Fachgutachter aus dem Gutachterkreis nach Wahl des Landes
- Besteht in einer Gemeinde ein örtlicher Beirat, dessen Aufgabe die Beurteilung der architektonischen, funktionalen und städtebaulichen Qualität eines Wohnhauses ist, kann der Fachgutachter nach Wahl des Bauträgers durch ein Mitglied dieses Beirates, welches fachlichen Einfluss auf die Entscheidung des Beirates hat, ersetzt werden.
Weiters sollte der Planer des Projektes für den Dialog mit der Jury an der Sitzung des Gestaltungsbeirates teilnehmen.
Gutachterkreis Vorsitzende bzw. Fachgutachterpool
Für eine Behandlung durch den Gestaltungsbeirat benötigen wir folgende Unterlagen:
- DATENBLATT Gestaltungsbeirat
- Beilage C - Informationsblatt
- max. 8 Umgebungsfotos
- Fotomontage mit max. 3 bis 4 Fotos
- Lageplan, aus dem der Verkehrsfluss ersichtlich ist
- Freiflächenkonzept
- Grundrisse mit möglichst wenig Maßen und spärlicher Möblierung
- Schnitte und Ansichten
- Materialbeschreibung
- Der verordnete und letztgültige Bebauungsplan inklusive sämtlicher Satzungen oder, wenn nicht vorhanden, der entsprechende Auszug aus dem Flächenwidmungsplan.
Alle Unterlagen sind gemeinsam an uns zu übermitteln:
-) entweder in einer einzigen PDF-Datei mit einer maximalen Größe von 10 MB per Mail an wb.gestaltungsbeirat@noel.gv.at
-) oder Sie senden eine CD mit allen Inhalten an:
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung - Gestaltungsbeirat
Landhausplatz 1, Haus 7a
3109 St. Pölten
Wir weisen darauf hin, dass bei Ansuchen zur Beurteilung im Gestaltungsbeirat eine Vorlaufzeit von ca. 3 Wochen zu berücksichtigen ist.
Weiters möchten wir festhalten, dass die Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat, die Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens oder eines eines städtebaulichen Auswahlverfahrens noch keinen Anspruch auf Förderung begründet.
weiterführende Links
Downloads
Ihr Kontakt zum Thema Wohnbauförderung
Abteilung Wohnungsförderung Landhausplatz 1, Haus 7A 3109 St. Pölten E-Mail: wb.gestaltungsbeirat@noel.gv.at
Tel: 02742/22133
Fax: 02742/9005-15395