Ein Pflegekind kommt in Ihre Familie

Begründung, Dauer und Ende des Pflegeverhältnisses

Die Kinder- und Jugendhilfe hat die Aufgabe, für ein bestimmtes Kind mit dessen spezifischen persönlichen Bedürfnissen und pädagogischen Anforderungen eine geeignete Pflegefamilie / Pflegemutter / Pflegevater auszuwählen.

Pflegekinder dürfen nur von der Kinder- und Jugendhilfe an Sie vermittelt werden, wenn Ihre positive Eignung festgestellt und Sie in die Vormerkliste „Pflege“ aufgenommen wurden. 

Die Versorgung eines Kindes bei Pflegeeltern / Pflegemütter / Pflegeväter ist - im Gegensatz zur Adoption – eine Erziehungshilfe, die nur von der Kinder- und Jugendhilfe geleistet werden darf. 

Die Kinder- und Jugendhilfe wird

  • entweder durch die leiblichen Eltern in Form einer schriftlichen Vereinbarung 

    mit der Ausübung der Pflege und Erziehung

  • oder mit Beschluss des Bezirksgerichts mit der Pflege und Erziehung 

betraut.

Bei der Vermittlung eines Pflegekindes werden Pflegeeltern / Pflegemütter / Pflegeväter von der Kinder- und Jugendhilfe für die Ausübung der Pflege und Erziehung bevollmächtigt. 

Mit der Ausstellung der Vollmacht durch die Kinder- und Jugendhilfe wird die Pflege und Erziehung für das Pflegekind an die Pflegeeltern / Pflegemütter / Pflegeväter übertragen.

Wofür werden Pflegeeltern / Pflegemütter / Pflegeväter bevollmächtigt:

  • mit der Pflege und Erziehung
    • Zum Begriff der Pflege eines minderjährigen Kindes gehören besonders die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit, sowie die unmittelbare Aufsicht und der Schutz vor Gefahrenquellen.
    • Zum Begriff der Erziehung gehören besonders die Entfaltung- der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie seine Schul- bzw. Berufsausbildung.
  • und der mit der Pflege und Erziehung verbundenen gesetzlichen Vertretung:
    • die Vertretung gegenüber Behörden, Schulen, Kindergärten
    • die Zustimmung zu psychologischen Behandlungen bzw. Psychotherapie und anderen Therapieformen
    • Entscheidungen in allgemeinen medizinischen Angelegenheiten
    • Beantragung und Behebung von Dokumenten (z.B. Staatsbürgerschaft, Reisepass, Aufenthaltstitel)
    • die rechtliche Befugnis, mit dem Kind ins Ausland zu reisen
    • Konto- bzw. Sparbuch-Eröffnung bei einem Geldinstitut
    • der Abschluss von Lehr- oder Ausbildungsverträgen
    • die Zustimmung zu Mietverträgen
    • die Zustimmung zu Strom- Gas- und Fernwärmverträgen

Wofür erhalten Pflegeeltern / Pflegemütter / Pflegeväter keine Bevollmächtigung? 

  • Für medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind
  • Änderung des Vornamens oder des Familiennamens
  • Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen
  • die Übergabe in fremde Pflege
  • Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche
  • die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags  

Grundsätzlich werden Pflegekinder in eine Pflegefamilie vermittelt mit dem Ziel, dass sie in dieser Ersatzfamilie ein sicheres Zuhause finden. Es ist aber auch während einer längerfristigen, voraussichtlich auf Dauer ausgerichteten Pflege eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern, Elternteilen nicht ausgeschlossen: 

  • Wenn Eltern wieder selbst für ihr Kind sorgen möchten und die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, ist eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern zu überprüfen. Dies kann im Einverständnis mit allen beteiligten Personen (Eltern/Pflegeeltern/Kind/Kinder- und Jugendhilfe) erfolgen oder 
  • durch eine gerichtliche Entscheidung (in einem Pflegschaftsverfahren haben Pflegeeltern das Recht angehört zu werden und eigene Anträge zu stellen). Kinder müssen auch vor Gericht ihrem Alter entsprechend möglichst persönlich gehört werden.

Daher kann es sein, dass eine Pflegefamilie sich auch wieder von ihrem Pflegekind trennen muss.

  • Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Pflegekindes endet ein Pflegeverhältnis. 
    Eine allfällige Fortsetzung der Hilfe nach Erreichung der Volljährigkeit bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und dem jungen, erwachsenen Pflegekind. 

    Das Ziel der Hilfen für junge Erwachsene ist in erster Linie die Unterstützung des Verselbständigungsprozesses, welcher auch die Beendigung einer Berufsausbildung miteinschließt. In diesem Fall kann das Pflegekindergeld weiter gewährt werden - längstens allerdings bis zum 21. Geburtstag.  

  • Bei Übertragung der gesamten Obsorge an die Pflegeeltern /Pflegemütter /Pflegeväter durch das Gericht
  •  Bei Rückübertragung der Obsorge an die leiblichen Eltern

  •  Bei Vorliegen einer gravierenden Kindeswohlgefährdung kann das Pflegeverhältnis von der Kinder- und Jugendhilfe (auch wieder) beendet werden 

  • Auch Pflegeeltern/ Pflegemütter / Pflegeväter können das Pflegeverhältnis bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beenden
weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kinder- und Jugendhilfe
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16416
Fax: 02742/9005-16120
Letzte Änderung dieser Seite: 8.10.2024
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