Erhaltung des Ländlichen Wegenetzes - Förderung

Gefördert wird die Erhaltung des „ländlichen Wegenetzes".
Als „ländliches Wegenetz" im Sinne der Richtlinien gelten alle Straßen, außer Bundesstraßen, Landesstraßen, Forststraßen, Mautstraßen, Straßen im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159).

Gefördert werden bauliche Instandsetzungen und Instandhaltungen des ländlichen Wegenetzes. Diese sind insbesondere:

  • Instandhaltung und Erneuerung der Fahrbahndecken,
  • erforderliche Verstärkungen des Tragkörpers,
  • Grädern und Walzen von Schotterdecken sowie 
  • Sanierung von Nebenanlagen wie Gräben, Verrohrungen, etc. und Brücken.

Nicht gefördert werden die Räumung von Schnee und Eis. 

Gefördert werden darf nur die Erhaltung jener Wege des Ländlichen Wegenetzes die

  • von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können
  • ihrem baulichen Zustand nach zumindest den Verkehr mit Personenkraftwagen zulassen.

Unterlagen über die geplanten Erhaltungsmaßnahmen (zB.  Kostenvoranschlag)

30. September des Vorjahres für Erhaltungsmaßnahmen des Folgejahres



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Letzte Änderung dieser Seite: 6.3.2020
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