Erhaltung des Ländlichen Wegenetzes - Förderung
Gefördert wird die Erhaltung des „ländlichen Wegenetzes".
Als „ländliches Wegenetz" im Sinne der Richtlinien gelten alle Straßen, außer Bundesstraßen, Landesstraßen, Forststraßen, Mautstraßen, Straßen im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159).
Gefördert werden bauliche Instandsetzungen und Instandhaltungen des ländlichen Wegenetzes. Diese sind insbesondere:
- Instandhaltung und Erneuerung der Fahrbahndecken,
- erforderliche Verstärkungen des Tragkörpers,
- Grädern und Walzen von Schotterdecken sowie
- Sanierung von Nebenanlagen wie Gräben, Verrohrungen, etc. und Brücken.
Nicht gefördert werden die Räumung von Schnee und Eis.
Gefördert werden darf nur die Erhaltung jener Wege des Ländlichen Wegenetzes die
- von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können
- ihrem baulichen Zustand nach zumindest den Verkehr mit Personenkraftwagen zulassen.
Unterlagen über die geplanten Erhaltungsmaßnahmen (zB. Kostenvoranschlag)
30. September des Vorjahres für Erhaltungsmaßnahmen des Folgejahres
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Ihre Kontaktstelle des Landes
NÖ Agrarbezirksbehörde
Landhausplatz 1, Haus 12
3109 St. Pölten
E-Mail: post.abb@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 DW 13624
Fax: 02742/9005 DW 13890
3109 St. Pölten
E-Mail: post.abb@noel.gv.at
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Fax: 02742/9005 DW 13890
Letzte Änderung dieser Seite: 6.3.2020