§57a Begutachtungsperioden und Toleranzfristen
Fahrzeugart, Begutachtungszeiträume und Toleranzzeiträume
Fahrzeugart | Begutachtungsperiode | Toleranzzeitraum | |
1 | KFZ der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge | 3-2-1-1 | -1/+4 |
2 | Zugmaschinen und Motorkarren ≤40 km/h | 3-2-1-1 | -1/+4 |
3 | selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren ≤ 40 km/h | 3-2-1-1 | -1/+4 |
4 | Anhänger ≤ 3.500 kg hzGG | 3-2-1-1 | -1/+4 |
5 | landwirtschaftliche Anhänger** > 40 km/h | 3-2-1-1 | -1/+4 |
6 | landwirtschaftliche Anhänger** ≤ 40 km/h | 3-2-2-2 | -1/+4 |
7 | Fahrzeuge der Klasse L | 3-2-1-1 | -1/+4 |
8 | historische Fahrzeuge | 2-2-2-2 | -1/+4 |
Alle nicht unter 1-8 genannten Fahrzeuge* | 1-1-1-1 | -3/+0 |
*Darunter fallen zB.: Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge der Klasse M1, Fahrzeuge der Klasse M2 und M3, Fahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3, Anhänger der Klassen O3 und O4, Zugmaschinen > 40 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 40 km/h, Transportkarren > 40 Km/h.
**Detail zur Definition von landwirtschaftlichen Anhängern:
- Fahrzeugklasse R bzw. S
- Fahrzeugklasse O mit Eintrag landwirtschaftliches Fahrzeug gem. §2 Abs. 1 Z. 37b KFG 1967 (in älteren Bescheiden als Zusatz zur Fahrzeugart angegeben)
- Fahrzeugklasse O mit Bedingung/Auflage Kennziffer 10 (Verwendung ausschließlich im lof Betrieb) – Eine derartige Auflage wird üblicherweise vorgeschrieben, wenn landwirtschaftliche Erleichterungen bei der Genehmigung in Anspruch genommen werden.
- Fahrzeugklasse O zugelassen mit Verwendungsbestimmung 10 (zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt - freiwillig bei der Zulassung) - Dabei handelt es sich ua um Anhänger, bei denen der Zulassungsbesitzer im Zuge der Zulassung die Verwendungsbestimmung angegeben hat.
Die dazu gehörigen Informationen entnehmen Sie bitte der Zulassungsbescheinigung bzw. dem Genehmigungsdokument des Fahrzeuges. In allen diesen vier Fällen ist davon auszugehen, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Anhänger handelt der die besonderen Prüfintervalle in Anspruch nehmen kann (über 40km/h 3-2-1 und bis 40km/h 3-2-2). Selbiges gilt für gezogene, auswechselbare Maschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen.
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E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030
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Letzte Änderung dieser Seite: 10.3.2021