Gasautoumbauten
Informationen zu Gasnachrüstsystemen für Kraftfahrzeuge
Allgemein
Beim Nachrüsten eines Kraftfahrzeuges auf Flüssiggas- oder Erdgas- Betrieb muss die Einhaltung der ECE-Regelung ECE-R 115 nachgewiesen werden. Bauteile der Gasanlage müssen bei Betrieb mit Flüssiggas (LPG) bzw. mit komprimiertem Erdgas (CNG) den Regelungen ECE-R 67 (LPG) bzw. ECE-R 110 (CNG) entsprechen.
Beim Import von nachgerüsteten Gebrauchtfahrzeugen muss ebenfalls die ECE-Regelungen ECE-R 115 nachgewiesen werden.
Wenn für das gegenständliche Nachrüstsystem keine Genehmigung nach ECE-R 115 vorliegt, ist jedenfalls ein Gutachten über die technische Gleichwertigkeit notwendig.
Verwendungsauflagen
Nach der Umrüstung muss eine Betriebsvorschrift vorhanden sein und ein Betriebsbuch geführt werden.
Notwendige Unterlagen
- Werkstattbestätigung über sach- und fachgerechten Umbau
- Nachweis der Regelung 115 durch Freigabe (UBS = Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Fahrzeugherstellers bzw. des Bevollmächtigten des Fahrzeugherstellers oder ein Gutachten eines Ingenieurkonsulenten (ehem. Ziviltechniker) oder einer anderen geeigneten neutralen Prüfstelle (akkreditierte, zertifizierte Prüfeinrichtung)
- erforderlichenfalls einen Wiegezettel (Eigengewicht und/oder Achslasten des Fahrzeuges)
- Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug, etc.) im Original
- Weitere erforderliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt
Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8) Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030