Scheibenfolien

Ausstattung des Fahrzeuges mit Scheibenfolien

Allgemeines

Das Anbringen von typengenehmigten Scheibenfolien ist (egal ob es sich dabei um national typengenehmigte bzw. von der Typengenehmigungsbehörde eines Mitgliedslandes der EU genehmigte handelt) unter Einhaltung der angeführten Anbringungsbestimmungen zulässig und muss nicht angezeigt werden.

Scheibenfolien werden in Splitterschutzfolien, Tönungsfolien und Lochfolien unterteilt (§ 7a KDV 1967).

Als Splitterschutzfolien werden klare Scheibenfolien bezeichnet, deren Lichttransmission 85% nicht unterschreitet und die durch eine spezielle Beschichtung eine höhere Widerstandsfestigkeit gegen mechanische Beanspruchung aufweisen. Alle anderen Scheibenfolien werden als Tönungsfolien bzw. als Lochfolien eingestuft. 

Mehr dazu finden Sie beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).


Anbringung von Scheibenfolien

Splitterschutz - und Tönungsfolien                 nur innen
Lochfolieninnen oder außen
mehrere Folien übereinander                          unzulässig  
Folien auf Windschutzscheibe                        unzulässig
Splitterschutzfolien zulässig auf                     Seiten - und Heckscheibe(n); Dachfenster  
Tönungs - und Lochfolien zulässig auf           Seitenscheibe ab der 2. Sitzreihe, Heckscheibe, Dachfenster

Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden - ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten. 

Beträgt die Gesamtfläche der Folie auf einer Scheibe mehr als 1 m², ist die Folie so zu unterteilen, dass die einzelnen Teile der Folie eine Fläche von jeweils weniger als 1 m² umfassen.

Wird auf der Heckscheibe oder auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie oder eine Lochfolie angebracht, muss das Fahrzeug über zwei Hauptaußenrückspiegel der Klasse III oder II verfügen (gemäß Richtlinie 2003/97/EG oder ECE-Regelung 46).

Die Wirkung von Beleuchtungseinrichtungen (z.B.: dritte Bremsleuchte) und Rückstrahlern darf durch die Anbringung der Folien nicht beeinträchtigt werden.


Kennzeichnung der Scheibenfolien

Bei der Anbringung von Scheibenfolien ist zu beachten, dass auf jeder Scheibe mindestens einmal die Folienkennzeichnung vorhanden sein muss.

Die Kennzeichnung muss zumindest das Markenzeichen des Herstellers, die Typenbezeichnung der Scheibenfolie, und das in der jeweiligen Typengenehmigung festgelegte Genehmigungszeichen umfassen.

Bei Lochfoliensystemen ist die sinngemäße Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften an der Deckfolie, als Bestandteil des Lochfoliensystems, ausreichend.


Informationen zu bereits früher angebrachten Scheibenfolien - Altbestände

Für bereits genehmigte Änderungen an Fahrzeugen durch die Anbringung von Scheibenfolien finden diese Bestimmungen sinngemäß auch rückwirkend Anwendung.

Das Entfernen des bisher vorgeschriebenen zusätzlichen Klasse IV Spiegels ("Weitwinkelspiegel") im Zusammenhang mit der Anbringung einer Scheibenfolie stellt keine anzeigepflichtige Änderung dar.

Nähere Detailinformationen im Bezug zur Anbringung von Scheibenfolien sind per Link zum diesbezüglichen Erlass vom Bundesministerium für Verkehr Innovation und Technologie unter der Rubrik „Weiterführende Links“ (siehe unten) verfügbar.

FAQ (häufig gestellte Fragen)


weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030
Letzte Änderung dieser Seite: 19.4.2021
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