Zweckfremde Nutzung eines Kindergartens
Allgemeine Informationen 
Die Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften eines Kindergartens für andere Zwecke, von Katastrophenfällen ausgenommen, bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
Voraussetzungen
Antrag des Kindergartenerhalters
Zuständige Stelle
NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten
Verfahrensablauf
Der Antrag des Kindergartenerhalters wird geprüft und mittels Bescheid genehmigt oder abgelehnt.
Rechtsgrundlagen
§ 15 Abs. 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060 in der geltenden Fassung
Formular
Ihre Kontaktstelle des Landes
             Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kindergärten Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54, Stiege A 3109 St. Pölten E-Mail: post.k5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13249
        
        
                
        
        
    Abteilung Kindergärten Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54, Stiege A 3109 St. Pölten E-Mail: post.k5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13249
Letzte Änderung dieser Seite: 16.3.2020
                
