Kindergarten - Widmungsaufhebung
Allgemeine Informationen
Die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann binnen 3 Monaten diese Maßnahme untersagen, wenn dadurch die Interessen des Kindergartens beeinträchtigt sind.
Voraussetzungen
Anzeige des Kindergartenerhalters  
Zuständige Stelle
NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten
Verfahrensablauf
Aufgrund der Anzeige des Kindergartenerhalters wird die Aufhebung der Widmung zur Kenntnis genommen oder per Bescheid untersagt.
erforderliche Unterlagen
Lageplan und Grundrissplan
Rechtsgrundlagen
§ 15 Abs. 4 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060 in der geltenden Fassung
Formular
Ihre Kontaktstelle des Landes
             Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kindergärten Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54, Stiege A 3109 St. Pölten E-Mail: post.k5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13271, 13249
        
        
                
        
        
    Abteilung Kindergärten Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54, Stiege A 3109 St. Pölten E-Mail: post.k5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13271, 13249
Letzte Änderung dieser Seite: 16.3.2020
                
