Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 11.11.2025 )
Hölzl Thomas, KG Plaika
Herr Hölzl Thomas hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die 
Änderung der Betriebsanlage durch Erweiterung um einen KFZ-Servicebetrieb, Errichtung eines Carports, diverse Umbauarbeiten im Bestandsgebäude, Errichtung einer Treppe zur Erschließung des Lagers im OG und Aufstellung von Maschinen im Standort 3254 Bergland, Thaling 2 und 4, Grst. Nr. 1987 und 1986, KG 14413 Plaika, Gemeinde Bergland, angesucht. 
Hinweis:
Die Projektunterlagen liegen zwei Wochen ab Erhalt bzw. Aushang dieser 
Kundmachung an der Amtstafel bei der Bezirkshauptmannschaft Melk zur 
Einsichtnahme auf. 
Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen 
einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen. 
Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die 
eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten 
Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen 
und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß 
§ 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser 
Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 
1994). 
Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung 
erlangen. Der Schutz ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor 
Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. 
Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens 
überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung. 
Rechtsgrundlagen 
§ 359b der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
 - Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
 - Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.
 
Weiterführende Informationen
Tel: (0 2752) 9025
3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a
