Pflanzenkrankheit "Feuerbrand" - Verhinderung der Ausbreitung in Niederösterreich
Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden
Von den Bezirksverwaltungsbehörden wird in einem Umkreis von bis zu 3 km um die Befallsstelle mit Verordnung eine Befallszone zum Schutz der benachbarten Gebiete abgegrenzt. Innerhalb der verordneten Befallszone sind folgende Bestimmungen der NÖ Pflanzengesundheitsverordnung zu beachten:
- In Befallszonen ist das Auspflanzen von Feuerbrandwirtspflanzen verboten.
- Zu den Feuerbrandwirtspflanzen zählen insbesondere: Amelanchier (Felsenbirne), Chaenomeles (Zierquitte), Crataegus (Weiß- oder Rotdorn),
Cotoneaster (Zwergmispel), Cydonia (Quitte), Eriobotrya (Wollmispel), Malus (Apfel), Mespilus (Mispel), Pyrus (Birne), Pyracantha (Feuerdorn), Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere), Photinia davidiana (Loorbeerglanzmispel) und Aronia (Apfelbeere). - Ausgenommen vom Verbot sind aber Pflanzen folgender Gattungen, die der
Fruchtnutzung dienen: Cydonia (Quitte), Malus (Apfel), Mespilus (Mispel), Pyrus (Birne), mit Ausnahme der Sorte Speckbirne (Synonym: Oberösterreichische Weinbirne, Zitronengelbe), Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere), Aronia (Apfelbeere).
Die derzeit geltenden Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden aus Niederösterreich finden Sie auf den Webseiten des Rechtsinformationssystems des Bundes.
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Letzte Änderung dieser Seite: 18.1.2024