Schischulbetriebsbewilligung, Fortbetriebsrecht - Anzeige
Informationen, Voraussetzungen, Fristen, Kosten, Formulare
Allgemeine Informationen
Die Schischulbetriebsbewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Verlassenschaft, den erbberechtigten überlebenden Ehegatten, die überlebenden erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder, d.h. durch Fortbetriebsberechtigte, ausgeübt werden; mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Die Fortbetriebsberechtigten haben den Fortbetrieb der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
Ein Fortbetriebsberechtigter kann einen Stellvertreter namhaft machen, wenn er die gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, Eigenberechtigung, Vollendung 24. Lebensjahr, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung und praktische Betätigung) nicht selbst erfüllt.
Die Schischulbetriebsbewilligung für Gesellschaften darf unter bestimmten Voraussetzungen nach Ausscheiden des Geschäftsführers bis zur Bestellung eines neuen Gesellschafters ausgeübt werden.
Voraussetzungen
- Tod des Bewilligungsinhabers; Fortbetriebsberechtigte können in diesem Fall nur sein: Verlassenschaft, den erbberechtigten überlebenden Ehegatten, die überlebenden erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder; gemeinschaftlicher Fortbetrieb nur dann, wenn der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat.
- wenn einer der Fortbetriebsberechtigten die Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, Eigenberechtigung, Vollendung 24. Lebensjahr, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung und praktische Betätigung) nicht selbst erfüllt, kann er einen Stellvertreter namhaft machen.
- Die Vorschriften über die Fortbetriebsrechte der österreichischen GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBL. I Nr. 88/2000 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der fünftfolgenden Wintersaison zulässig ist.
- Bei Ausscheiden des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die Inhaber einer Schischulbetriebsbewilligung ist, bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch ein Monat; die Bewilligungsbehörde darf die Monatsfrist in berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Schischulbetriebes in einem Schigebiet erforderlich ist, bis zum Beginn der folgenden Schisaison (1. Dezember ) verlängern; scheidet der Geschäftsführer jedoch zwischen Mai und Oktober aus, ist längstens bis 1. Dezember dieses Jahres ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.
Fristen
Die Anzeige hat vor dem beabsichtigen Fortbetrieb bzw. vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers der Gesellschaft zu erfolgen.
Zuständige Stellen
Bezirksverwaltungsbehörde der Standortgemeinde(n) als zuständige Behörde für die Erteilung der Schischulbetriebsbewilligung.
Erforderliche Unterlagen
Formlose Anzeige durch den Fortbetriebsberechtigten bzw. Bewilligungsinhaber.
Kosten
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 -
bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 20 NÖ Sportgesetz LGBl. 5710-9
Zusätzliche Informationen
Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wer der Anzeigepflicht (beabsichtigter Fortbetrieb bzw. Ausscheiden des Geschäftsführers) zuwiderhandelt bzw. einen Geschäftsführer verspätet bestellt.
Formular
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Sport
Neue Herrengasse, Haus 13 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst5@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005 - 12597
Fax: 02742/9005 - 16330