Chip-Pflicht: Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen

Um entlaufene Hunde ihren HalterInnen einfach und rasch rückführen zu können, wurde die verpflichtende Kennzeichnung und Registrierung von Hunden eingeführt (Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idgF., § 24a). Auch Zuchtkatzen sind zwecks eindeutiger Identifizierung seit 2018 zu kennzeichnen und in der Heimtierdatenbank zu registrieren.

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen von einem Tierarzt/einer Tierärztin mit einem funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet werden. Welpen sind spätestens mit drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe zu kennzeichnen. Der etwa reiskorngroße Microchip, auf dem eine 15-stellige Identifikationsnummer gespeichert ist, wird dem Tier meist auf der linken Halsseite hinter dem Ohr injiziert. Der Eingriff ist nicht schmerzhafter als eine Impfung. Mit Hilfe eines Lesegeräts kann die Chipnummer, ein weltweit nur einmal vergebener Identifikationscode, einfach abgelesen werden. 

In Österreich wurde eine bundesländerübergreifende Datenbank geschaffen, in der Halter- und Hundedaten gespeichert und bei Bedarf abgerufen werden können. Bezirksverwaltungsbehörden und auch Gemeinden können alle notwendigen Informationen in der Datenbank einsehen.  

Jeder Halter/jede Halterin ist verpflichtet, sein/ihr Tier innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung oder der Einreise nach Österreich, jedenfalls aber vor einer Weitergabe in der Heimtierdatenbank zu melden. Zur Registrierung des Hundes stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Kostenlose Registrierung durch den Halter/die Halterin selbst – online in der Heimtierdatenbank – der Zugriff ist über die ID-Austria möglich.
  • Registrierung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (dabei werden eine Bundesgebühr und eine Verwaltungsabgabe eingehoben) oder auch kostenlos durch die Gemeinde, sofern diese einen Zugang zur Heimtierdatenbank freigeschalten hat.
  • Registrierung durch einen Tierarzt/eine Tierärztin.

Beachten Sie bitte bei einer amtlichen Registrierung, dass Sie alle für eine Registrierung in der Heimtierdatenbank des Bundes notwendigen Daten bekannt geben. Konkret sind dies: 

Daten des Tierhalters/der Tierhalterin:

  • Name
  • Adresse
  • Kontaktdaten
  • Geburtsdatum
  • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises (Bitte bringen Sie einen Ausweis mit!)
  • Datum der Aufnahme der Haltung
  • Datum der Abgabe des Hundes an neuen Halter
  • Datum des Todes des Tieres

Daten des Hundes:

  • Rasse
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum (zumindest -Jahr)
  • Mikrochipnummer
  • Geburtsland
  • durchgeführte Eingriffe (diesbezüglich wenden Sie sich ausschließlich an das Fachgebiet Veterinärwesen Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde, da Eingriffe nur von den Behörden eingetragen werden können)

  • Evtl. Nummer des Heimtierausweises
  • Evtl. Datum der letzten Tollwutimpfung

Wenn Sie Ihren Hund bereits in einer der privaten Datenbanken Animal Data, Pet Card oder ifta durch Ihren Tierarzt registrieren ließen, beachten Sie bitte folgende Information:

Die Datensätze von Hunden, die bereits in einer der privaten Datenbanken Animal Data, Pet Card oder ifta registriert sind, können nur an die Heimtierdatenbank weitergeleitet werden, wenn alle notwendigen Daten bekanntgegeben wurden (v.a. auch das Geburtsdatum des Halters/der Halterin und die Ausweisdaten) und explizit eine Zustimmung zur Weiterleitung erteilt wurde. 

Wer seinen Hund nicht kennzeichnen und registrieren lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 3.750,- gestraft werden kann. 

Weitere Informationen erhalten Sie im Folder "Die Heimtierdatenbank" bzw. in den FAQs des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Seit 2018 sind auch Katzen, die zur Zucht verwendet werden oder verwendet werden sollen, mit einem Chip zu kennzeichnen und in der Heimtierdatenbank zu registrieren. Damit können diese eindeutig als Zuchtkatzen identifiziert werden. Auch Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne zu kennzeichnen.

Jeder Halter von Zuchtkatzen, ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres zu registrieren. 

Die möglichen Wege der Registrierung und die bekanntzugebenden Daten sind gleich wie bei der Registrierung von Hunden.

Sollten Zuchttiere Freigang genießen, so sind sie von der Kastrationspflicht ausgenommen (Rechtsgrundlage: 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 2.10; siehe dazu auch die Infos zur Katzenhaltung).


 

Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierschutz

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16

3109 St. Pölten

E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15237
Fax: 02742/9005-15220

Letzte Änderung dieser Seite: 27.3.2024
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