Geflügelpest (Aviärer Influenza, HPAI, „Vogelgrippe“)
Informationen zur aktuellen Situation und Vorsorgemaßnahmen
Aktuelles
Aktueller Ausbruch der Geflügelpest in NÖ
Am 29.10.2024 wurde in einem Geflügelbetrieb im Bezirk Amstetten ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest, Vogelgrippe) bestätigt.
Das Bundesministerium hat am 30.10.2024 um den Ausbruchsbetrieb eine Schutzzone im Umkreis von 3 km und eine Überwachungszone im Umkreis von 10 km kundgemacht. Die Kundmachung erfolgte im Rahmen der Amtlichen Veterinärnachrichten und kann im RIS aufgerufen werden. Die Zonen wurden um den Mittelpunkt WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,76 gezogen.
Die Schutzzone wird für mindestens 21 Tage und die Überwachungszone für mindestens 30 Tage eingerichtet. Innerhalb der Schutzzone werden alle Geflügelhaltungen durch einen Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin kontrolliert.
In der folgenden Karte werden alle registrierten Haltungen von Vögeln in der Schutzzone (rot) und in der Überwachungszone (gelb) angezeigt:
Für Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter
Die Karte ist eine Orientierung zur Erkennung, ob sich der eigene Betrieb in einer Zone befindet:
Auch wenn Sie Ihren Betrieb keinem Symbol zuordnen können, aber sich der Betrieb innerhalb des Kreises befindet, gelten die Beschränkungsmaßnahmen.
Unabhängig von den allgemeinen Biosicherheitsmaßnahmen gelten
für die Schutz- und Überwachungszone
- Das Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb (auch Schlachtbetrieb) verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
- Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen, Schuh- und Kleidungswechsel etc.) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren.
- Alle Fahrzeuge, die einen Geflügel-Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
- Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern, dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist (aufzustallen). Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt!
- Seit September 2024 steigen die Fälle von Geflügelpest (Aviärer Influenza, HPAI, „Vogelgrippe“) bei tot aufgefundenen Wildvögeln in Österreich und Europa. Es wird Empfohlen die Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um einen möglichen Eintrag der Geflügelpest zu verhindern.
- Die Geflügelpest ist eine Erkrankung der Vögel, die durch Influenza Viren verursacht und durch Zugvögel leicht verbreitet wird. Der Subtyp H5N1 ist für Vögel hochpathogen (stark krankmachend) und kann in Hausgeflügelbeständen zu großen Verlusten führen.
- In Österreich wurde noch nie eine Infektion beim Menschen festgestellt.
Informationen zu den aktuellen Seuchenmeldungen und den aktuellen Risikogebieten in Niederösterreich finden Sie hier:
Aktuelle Seuchenlage (Diese Informationen werden laufend angepasst. Ist die folgende Seite leer, gibt es aktuell keine Seuchenmeldungen zur Geflügelpest in Niederösterreich).
Suchfunktion von Tierseuchen-Risikogebieten in Niederösterreich.
Informationen zur aktuellen Lage zur Geflügelpest in Europa finden Sie hier:
EFSA – Überwachungssystem für Wildvögel (Bird Flu Radar)
Sie können den Newsletter des EFSA Bird Flu Radars abonnieren und bekommen regelmäßig die wichtigsten Informationen zur Geflügelpest in Ihrem Gebiet (Wohnort, Betriebsort).
EURL – Gesamtzahl der gemeldet Geflügelpestfälle aller Mitgliedsstaaten (Avian Flu Data Portal)
EFSA – Nachgewiesene hochpathogene Vogelgrippeviren in Europa
KVG/AGES - Aktuelle Tierseuchensituation
Informationen zur HPAI, Geflügelpest, „Vogelgrippe“
Aviäre Influenza - Verstehen, Erkennen, Vermeiden
HPAI, Geflügelpest, "Vogelgrippe"
AGES Steckbrief
Merkblatt (pdf, 835kb)
Newcastle Disease, "atypische Geflügelpest"
AGES Steckbrief
Merkblatt (pdf, 4MB)
Wichtig
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium, den Bundesländern und der AGES Risikogebiete festgelegt, in welchen bestimmte Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Diese Risikogebiete teilen sich in:
- Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko
- Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
Die "Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko" und "Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko" wurden im folgenden Gesetzblatt (BGBl. II Nr. 140/2024) angepasst. Zurzeit gibt es keine "Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko" und "Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko". Es wird weiterhin empfohlen die Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um einen möglichen Eintrag der Geflügelpest zu verhindern.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Geflügelhalter/Geflügelhalterinnen die jeweiligen Punkte unter "Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter" durchzuführen haben. Sie finden die Auflistung Ihrer Gemeinde hier: Suchfunktion von Tierseuchen-Risikogebieten in Niederösterreich.
Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in "Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest–Risiko":
- Enten und Gänse müssen getrennt zu anderem Geflügel gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist.
- Geflügel wird durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
- Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in "Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko":
- Es gilt Stallhaltungspflicht: Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogenannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach).
- Betriebe (oder Privatpersonen) unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Biosicherheitsmaßnahmen von der Stallhaltungspflicht ausgenommen:
1) Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist und
2) in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein. - Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
Was tun bei tot aufgefundenen Wasser- oder Greifvögeln?
Wer soll melden? - jede, jeder
Wann? - unverzüglich
Wem? - der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierärztin, Amtstierarzt)
Was soll gemeldet werden? - Bitte immer die Koordinaten des Fundortes der zuständigen Behörde weitergeben.
Was tun? - Die Vögel sollen nicht bewegt werden. Immer in Absprache mit der zuständigen Amtstierärztin / dem zuständigen Amtstierarzt.
Kontakte aller Amtstierärztinnen und Amtstierärzte
Dienststellen der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Was tun bei sinkender Legeleistung oder erhöhter Sterblichkeit?
- Ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), ein Abfall der Eierproduktion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) sind bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zu melden. Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.
- Seuchenverdacht ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde / der zuständigen Amtstierärztin, dem zuständigen Amtstierarzt zu melden.
Wie kann ich meine Tiere schützen?
- Durch die Umsetzung sämtlicher Biosicherheitsmaßnahmen, wie die Einhaltung der Hygiene, die Vermeidung von Kontakt zu Wildvögeln, die Fütterung und Tränkung im Stall und
- die getrennte Haltung von Wassergeflügel und Hühnern.
Meldepflicht der Geflügelhaltung:
- Tierhalterinnen und Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel – sofern dies nicht bereits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- Das Formular finden Sie unter dem Punkt "Downloads".
weiterführende Links
- Suchfunktion von Tierseuchen-Risikogebieten in NÖ
- AGES - Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit
- QGV - Qualitätsgeflügelvereinigung
- LKNOE – Landwirtschaftskammer Niederösterreich
- VIS - Meldung der Geflügelhaltung im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS)
- KVG - Informationen des Gesundheitsministeriums zur Geflügelpest
Downloads
Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierseuchen
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-12801