Behandlung und Verwertung von Baurestmassen- und Bodenaushub
Durch die ordnungsgemäße Behandlung (Verwertung oder Entsorgung) von Baurestmassen (wie z.B. Aushub, Bauschutt, etc.) wird ein wesentlicher Beitrag zum Umweltschutz geleistet: Die Verwendung von qualitativ hochwertigen Recyclingbaustoffen als Ersatz für natürliche Ressourcen hilft, die Vorräte nicht nachwachsender mineralischer Rohstoffe und wertvolles Deponievolumen nachhaltig zu schonen.
Die Verwendung von qualitativ hochwertigen Recyclingprodukten als Ersatz für natürliche Ressourcen ist nur dann sinnvoll und konsequent möglich, wenn sich die Recyclingbaustoffe sowohl qualitativ (chemisch) als auch bautechnisch zumindest genauso gut eignen wie natürliche Baurohstoffe.
Die Umweltverträglichkeit der Recyclingbaustoffe ist grundsätzlich chemisch nachzuweisen, da nur so die boden- und gewässerrelevanten Schadstoffe erkannt werden können und damit die Verträglichkeit des Baustoffeinsatzes am Zielort nachvollziehbar belegt werden kann. Nur dann liegt keine Abgabenpflicht nach dem ALSAG vor!
Beim Bodenaushubmaterial kann unter bestimmten Randbedingungen insbesondere bei einer bautechnischen Verwertung im unbedingt notwendigen Umfang innerhalb eines konkreten Bauvorhabens auf eine Umweltanalytik verzichtet werden.
Bei einer Verwertung von Aushubmaterial auf landwirtschaftlichen Flächen gelten gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan (BAWPL) erhöhte Anforderungen an die Schadstoffarmut und muss das Vorhaben gleichzeitig auch dem NÖ Bodenschutzgesetz und gegebenenfalls der Rekultivierungsrichtlinie entsprechen.
Dieser Verwertungsweg bedarf umfangreicher Planungen und Nachweise.
Bei Baurestmassen ist nach der Recycling-Baustoff-Verordnung durch ein Qualitätssicherungssystem zu gewährleisten, dass nur einwandfreies Material in gleich bleibender Qualität erzeugt wird; dies ist durch regelmäßige Eigen- und unabhängige Fremdkontrollen nachzuweisen. Hinsichtlich qualitativen Beurteilungen von Baurestmassen ist nach der Recycling-Baustoffverordnung vorzugehen.
Damit werden qualitativ hochwertige naturähnliche Recyclingprodukte sichergestellt und nicht zulässige Verwertungen vermieden.
Aufgrund der Untersuchungskosten und der erforderlichen Aufbereitung zum Ersatzbaustoff (Zerkleinerung, Sortierung, Klassierung, Feinteilabscheidung etc.) sind insbesondere Bauschuttkleinmengen aus wirtschaftlichen Gründen einem befugten Sammler oder Behandler zu übergeben; das aufbereitete und geprüfte Material kann dann von dem Behandler kostengünstig bezogen werden.
Eine Ausnahmeregelung dazu ist in der Recyclingbaustoffverordnung unter §10 vorgesehen, die unter Anwendung eines alternativen Qualitätssicherungssystems eine Verwendung der mineralischen Abfälle bis zu 750to auf derselben Baustelle ohne analytischen Untersuchung zulässt.
weiterführende Links
- Bundesabfallwirtschaftsplan (BAWPL 2023)
- RL für sachgerechte Bodenrekultivierung
- Recyclingbaustoffverordnung
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