Arten von Wasserrechten
Alle Objekte im Wasserbuch (Wasserbucheintragungen) müssen einer oder mehreren Arten zugeordnet werden. Dies ermöglicht eine bessere Einteilung und Übersicht und hilft z.B. beim Suchen.
Es gibt folgende Arten (in Klammer die Abkürzung, die immer als erster Bestandteil des Namens einer Wasserbucheintragung aufscheint)
Ablagerung/Kontaminierung
Darunter fallen:
- Deponie (DEPONIE)
Deponien nach den Bestimmungen des AWG - Ablagerung von Materialien (ABLAGERUNG)
Gewässerrelevante Ablagerungen, die nicht den Deponiebegriff erfüllen
Abwasseranlage
Darunter fallen:
- Kommunale Abwasseranlage (ARA)
Alle Abwasserreinigungsanlagen, deren Abwasser zumindest zu einem Teil aus dem kommunalen (häuslichen) Bereich stammt - Betriebliche Abwasseranlage (BARA)
Alle Abwasserbeseitigungsanlagen, die nicht unter Kanalsystem oder kommunale Abwasseranlage fallen (einschließlich betrieblicher Anlagen) - Teilstrom (TEILSTROM)
Alle Teilströme einer nichtkommunalen Abwasseranlage, die einer gesonderten rechtlichen Behandlung zugeführt werden können (Abwasseremissionsverordnung) - Kanalsystem (KANAL)
Schmutz-, Regen- oder Mischwasserkanalisation eines oder mehrerer Siedlungsgebiete inkl. aller dazugehöriger Einbauten, soweit ein von der Reinigungsanlage verschiedener Bewilligungsinhaber/Betreiber vorliegt oder eine solche nicht existiert - Einleitstelle (EINLEITUNG)
Einleitstelle des gereinigten Abwassers aus einer kommunalen oder nichtkommunalen Abwasserreinigungsanlage in den Vorfluter
Anlage im Hochwasserabflussbereich (HWANLAGE)
Darunter fallen:
- Anlagen an und im Gewässer, die gem. § 38 Wasserrechtsgesetz zu bewilligen sind
- Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß § 41 Wasserrechtsgesetz
Besondere Wasserbenutzung (WBENUTZ)
Alle Wasserbenutzungen, die nicht durch eine andere Art erfasst werden
Bewässerungsanlage (BEWÄSSERUNG)
Alle Anlagen, die überwiegend der landwirtschaftlichen Bewässerung dienen (nicht: z.B. Sportplatz- oder Tennisplatzbewässerung, Parkanlagen)
Brunnen (BRUNNEN)
Wasserentnahmen durch Brunnen
Entwässerungsanlage (ENTWÄSSERUNG)
Alle Entwässerungsanlagen, die gem. § 40 Wasserrechtsgesetz zu bewilligen sind
Fließgewässeranlage (FWENTNAHME)
Wasserentnahmen aus fließenden Gewässern (z.B. zum Zweck der landwirtschaftlichen Bewässerung, Beweissicherung in Fließgewässern)
Kraftwerk (WKA)
Anlagen zur Energiegewinnung aus der Wasserkraft
Materialentnahme (MAT)
Gewinnung von Sand, Schotter und Kies
Quelle (QUELLE)
Wasserentnahmen aus Quellen (Quellwasser ist natürlich zutage tretendes Grundwasser)
Schutz-/Schongebiet (SCHUTZGEBIET / SCHONGEBIET)
Schutzgebiete und Schongebiete gem. § 34, 35 und 37 Wasserrechtsgesetz
Teich/Biotop (TEICH)
Alle Teiche und Biotope, die nicht als Materialentnahmen einzustufen sind (z.B. Fischteiche, Löschteiche...)
Versorgungsanlage (WVA)
Fasst Anlagenteile, die der Versorgung mit Wasser dienen, unabhängig vom Betreiber, zur rechtlichen und hygienischen Verwaltung der gesamten Anlage zusammen.
Wärmegewinnungsanlage (WÄRME)
Anlagen zur thermischen Nutzung der Gewässer
Wasserwirtschaftliche Beschränkungen (WBVO)
Verordnungen, die gemäß § 124 Abs. 2 Z. 5 Wasserrechtsgesetz im Wasserbuch ersichtlich zu machen sind)
Zwischenlager (ZWISCHEN)
Kompostierungsanlage, Recyclinganlagen und sonstige Zwischenlager (keine dauerhafte Ablagerung von Abfällen)
weiterführende Links
Ihre Kontaktstelle des Landes für Wasserrecht und Schifffahrt
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14040