Tierseuchenbekämpfung

Überblick über Tierseuchengesetze, das Vorgehen im Verdachtsfall und weitere Maßnahmen in Österreich

Seit 1909 werden Tierseuchen in Österreich rigoros bekämpft. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die Vorgehensweise vom Verdacht bis zur Bekämpfung.

Das Tierseuchengesetz

Das Tierseuchengesetz aus dem Jahr 1909, RGBl. Nr. 177/1909, mit seinen Verordnungen und Novellen stellt die Grundlage für die Maßnahmen der Prophylaxe und Bekämpfung von Tierseuchen dar.

In erster Linie handelt es sich bei Tierseuchen um Krankheiten, die große wirtschaftliche Schäden in der Nutztierhaltung hervorrufen und um Krankheiten, die von Tieren auch auf Menschen übertragen werden können. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Gesetze und Verordnungen durch den Bund erlassen, die das Tierseuchengesetz ergänzten.

Eine Anpassung des Tierseuchengesetzes an die bestehenden EU-Vorschriften wurde durch das Tiergesundheitsgesetz, BGBl. I Nr. 133/1999, erreicht.


Seuchenverdacht: Was ist zu tun?

Ohne Fachkenntnisse ist es schwer, ein auftretendes Krankheitsbild bei einem Tier einer anzeigepflichtigen Tierseuche zuzuordnen. Daher soll ein Tierarzt zu Rate gezogen werden.

Anzeigepflicht besteht für

Anzeigepflicht besteht für den zugezogenen Tierarzt, den Tierhalter oder die Person, in deren Obhut sich die Tiere befinden und allen Personen, denen auf Grund Ihres Berufes das Erkennen dieser Krankheiten zumutbar ist.


Anzeige erfolgt bei

Die Anzeige erfolgt bei der zuständigen Gemeinde (Bürgermeister), weiters bei der nächsten Polizeistelle . Tierärzte sind verpflichtet, die Anzeige auch der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. 


Maßnahmen

Die erforderlichen Maßnahmen im Seuchenfall sind durch die entsprechenden Gesetze und Verordnungen vorgegeben. Amtstierärzte leiten diese Maßnahmen in die Wege. Die Bürgermeister sind gesetzlich in die Tierseuchenbekämpfung eingebunden. In besonderen Seuchenfällen, wie zum Beispiel der Maul- und Klauenseuche, ist auf Grund der notwendigen umfangreichen Maßnahmen werden auch freiberuflich tätigen Tierärzten eingesetzt.

Folgende Maßnahmen werden durch den Amtstierarzt in Abhängigkeit zum Seuchenvorbericht getroffen:

  • Klinische Untersuchung der Tiere
  • Vorläufige Sperre des Betriebes
  • Diagnostische Maßnahmen (Probenentnahmen)
  • Sperre des Betriebes
  • Epidemiologische Erhebungen (Ausforschung des Infektionsweges und der Kontaktbetriebe)
  • Sperre von Kontaktbetrieben
  • Laufende Desinfektion
  • Wertermittlung und Schätzung der Verluste
  • Antrag um Entschädigung oder Unterstützung
  • Anordnung der Therapie und sonstigen Maßnahmen, Schlachtung oder Tötung der Tiere
  • Schlussdesinfektion des Betriebes
  • Aufhebung der Sperre und Erloschenerklärung

Vorbeugung

Die prophylaktischen Maßnahmen sind vielfältig und abhängig von der Betriebsstruktur und der Art der gehaltenen Tiere.

Grundsätzlich sind eine allgemeine Betriebshygiene, der jeweiligen Tierart angepasste optimale Haltung, intensive Betreuung und Versorgung sowie bei Bedarf eine wirksame Schädlingsbekämpfung wichtige vorbeugende Faktoren.

Zukäufe sollen nur aus Betrieben erfolgen, die eine Seuchenfreiheit der Tiere garantieren können. Die Freiheit der Tiere von anzeigepflichtigen Tierseuchen wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitszeugnissen von den Amtstierärzten nach vorhergehender Untersuchung der Tiere bestätigt. Die Zeugnisse müssen beim Verkauf der Tiere dem Käufer ausgehändigt werden.

Der Tierverkehr im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels und des Handels mit Drittstaaten ist dem Amtstierarzt anzuzeigen.

Fragen zu vorbeugenden Impfungen und Untersuchungen können an Amtstierärzte und freiberuflich tätige Tierärzte gerichtet werden. 

 

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
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